ErP ist die Abkürzung für Energy-related Products. Es bezieht sich auch auf die Richtlinie über energieverbrauchsrelevante Produkte (ErP) 2009/125/EG, die die alte Richtlinie über energiebetriebene Produkte (EuP) im November 2009 ersetzte. Die ursprüngliche EuP wurde 2005 in Gebrauch genommen, um die Anforderungen des Kioto-Abkommens zur Reduzierung zu erfüllen Kohlenstoffdioxid-Ausstoß.
Die ErP erweiterte die Palette der Produkte, die von EuP erfasst wurden. Früher wurden nur Produkte erfasst, die direkt Energie verbrauchen (oder verbrauchen). Jetzt umfasst die ErP-Richtlinie auch energiebezogene Produkte. Das können zum Beispiel wassersparende Wasserhähne etc. sein.
Die Idee ist, die gesamte Produktlieferkette abzudecken: Designphase, Produktion, Transport, Verpackung, Lagerung usw.
Die früheren ErP-Richtlinien EG 244/2009, EG 245/2009, EU 1194/2012 und Energiekennzeichnungsrichtlinie EU 874/2012 sind seit mehr als 10 Jahren in Kraft. Kürzlich hat die Europäische Kommission diese Vorschriften überprüft und die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Beleuchtungsprodukten sowie das reale Nutzerverhalten analysiert und neue ErP-Richtlinien EU 2019/2020 und Energielabel-Richtlinie EU 2019/2015 erlassen.
Die SLR ersetzt und hebt drei Verordnungen auf: (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012. Dadurch wird ein einziger Bezugspunkt für die Einhaltung geschaffen, die unter die Verordnung fallenden Lichtquellen definiert und die Betriebsgeräte in neuen Begriffen getrennt. Lichtquellen können alles sein, was weißes Licht aussendet, einschließlich LED-Lampen, LED-Module und Leuchten. Leuchten können auch als Produkte enthaltend für Lichtquellen klassifiziert werden.
Die neuen, strengeren Schwellenwerte für die Mindesteffizienz von Lichtquellen und separaten Betriebsgeräten sollten die Beleuchtungsindustrie zu Innovationen und einer weiteren Verbesserung der Energieeffizienz über die bestehende Technologie hinaus ermutigen.
Es fördert auch das Design für eine Kreislaufwirtschaft mit mehr Wiederverwendung und weniger Abfall. Das bedeutet, dass Produkte zuverlässiger und nach Möglichkeit aufrüstbar sein sollten, das „Recht auf Reparatur“ ermöglichen, mehr recycelbare Materialien enthalten und leichter zu demontieren sind. Dies wird letztendlich dazu beitragen, den Müll zu reduzieren, der auf einer Deponie landet.
Energieetiketten sind das Instrument zur Kommunikation der Energieeffizienz. Sie werden für alle elektrische Energie verbrauchenden Produkte verwendet, einschließlich Waschmaschinen, Fernseher und Lichtquellen.
Vorschriften sind ein Instrument zur Umsetzung der Anforderungen zur Effizienzsteigerung.
Die ELR wird zwei Verordnungen ersetzen und aufheben: (EG) Nr. 874/2012 und (EG) Nr. 2017/1369.
Sie definiert die neuen Energieverbrauchskennzeichnungsanforderungen für Verpackungen, Verkaufsliteratur, Websites und den Fernabsatz. Dabei müssen alle energiekennzeichnungspflichtigen Produkte in der EPREL-Datenbank registriert werden. Ein QR-Code, der auf die technischen Produktinformationen verweist, ist ebenfalls obligatorisch.
Einheitliche Beleuchtungsverordnung | Verordnung (EU) Nr. 2019/2020 der Kommission
Datum des Inkrafttretens: 2019
Umsetzungsdatum: 2021
Alte Verordnungen und ihre Ablaufdaten: (EC) 244/2009, (EC) 245/2009 & (EU) 1194/2012 laufen ab 2021.09.01 aus
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung | Verordnung (EU) Nr. 2019/2015 der Kommission
Datum des Inkrafttretens: 2019
Umsetzungsdatum: 2021
Alte Verordnungen und ihre Ablaufdaten: (EU) Nr. 874/2012 war ab dem 2021.09.01 ungültig, aber die Klauseln auf dem Energieeffizienzlabel von Lampen und Laternen waren ab dem 2019.12.25 ungültig
1. Diese Verordnung legt Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen von fest
(a) Lichtquellen;
(b) separate Vorschaltgeräte.
Die Anforderungen gelten auch für Lichtquellen und separate Vorschaltgeräte, die in einem umschließenden Produkt in Verkehr gebracht werden.
2. Diese Verordnung gilt nicht für Lichtquellen und getrennte Vorschaltgeräte gemäß Anhang III Nummern 1 und 2.
3. Lichtquellen und getrennte Vorschaltgeräte gemäß Anhang III Nummer 3 dürfen nur die Anforderungen von Anhang II Nummer 3 Buchstabe e erfüllen.
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Zum Zwecke der Einhaltung und Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen durchgeführt, deren Referenznummern zu diesem Zweck im veröffentlicht wurden Offizielles Journal der europäischen Union, oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Methoden, die den allgemein anerkannten Stand der Technik berücksichtigen.
(A) | Ab dem 1. September 2021 darf die deklarierte Leistungsaufnahme einer Lichtquelle P on darf die maximal zulässige Leistung P nicht überschreiteneinmax (in W), definiert als Funktion des angegebenen nutzbaren Lichtstroms Φ- (in lm) und dem deklarierten Farbwiedergabeindex CRI (-) wie folgt: Peinmax = C × (L + Φ-/(F × η)) × R; wo:
Tabelle 1 Schwellenwirksamkeit (η) und Endverlustfaktor (L)
Tabelle 2 Korrekturfaktor C abhängig von den Eigenschaften der Lichtquelle
Gegebenenfalls sind Boni auf den Korrekturfaktor C kumulativ. Der Bonus für HLLS darf nicht mit dem Basis-C-Wert für DLS kombiniert werden (für HLLS ist der Basis-C-Wert für NDLS zu verwenden). Lichtquellen, die es dem Endverbraucher ermöglichen, das Spektrum und/oder den Abstrahlwinkel des emittierten Lichts anzupassen und somit die Werte für Nutzlichtstrom, Farbwiedergabeindex (CRI) und/oder ähnlichste Farbtemperatur (CCT) zu ändern, und/oder oder das Ändern des gerichteten/nicht gerichteten Status der Lichtquelle, muss unter Verwendung der Referenzsteuerungseinstellungen bewertet werden. Die Standby-Leistung Psb einer Lichtquelle darf 0,5 W nicht überschreiten. Die vernetzte Standby-Power PNetto- einer angeschlossenen Lichtquelle darf 0,5 W nicht überschreiten. Die zulässigen Werte für Psb und PNetto- dürfen nicht addiert werden. |
(B) | Ab dem 1. September 2021 gelten die in Tabelle 3 festgelegten Werte für die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz eines separaten Vorschaltgeräts im Volllastbetrieb: Tabelle 3 Minimale Energieeffizienz für separate Vorschaltgeräte bei Volllast
Getrennte Vorschaltgeräte mit mehreren Wattleistungen müssen die Anforderungen in Tabelle 3 entsprechend der angegebenen Höchstleistung, mit der sie betrieben werden können, erfüllen. Die Leerlaufleistung Pnicht eines separaten Betriebsgeräts darf 0,5 W nicht überschreiten. Dies gilt nur für separate Betriebsgeräte, für die der Hersteller oder Importeur in der technischen Dokumentation erklärt hat, dass es für den Leerlaufbetrieb ausgelegt ist. Die Standby-Leistung Psb eines separaten Betriebsgeräts darf 0,5 W nicht überschreiten. Die vernetzte Standby-Power PNetto- eines angeschlossenen separaten Betriebsgeräts darf 0,5 W nicht überschreiten. Die zulässigen Werte für Psb und PNetto- dürfen nicht addiert werden. |
Ab dem 1. September 2021 gelten die funktionalen Anforderungen nach Tabelle 4 für Lichtquellen:
Tabelle 4
Funktionale Anforderungen an Lichtquellen
Farbwiedergabe | CRI ≥ 80 (außer HID mit Φ- > 4 klm und für Lichtquellen, die für Außenanwendungen, industrielle Anwendungen oder andere Anwendungen bestimmt sind, bei denen Beleuchtungsnormen einen CRI < 80 zulassen, wenn ein entsprechender deutlicher Hinweis auf der Verpackung der Lichtquelle und in allen relevanten gedruckten und elektronischen Dokumentationen angegeben ist ) |
Verschiebungsfaktor (DF, cos φ1) am Leistungseingang Pon für LED- und OLED-MLS | Keine Begrenzung bei Pon ≤ 5 W, DF ≥ 0,5 bei 5 W < Pon ≤ 10 W, DF ≥ 0,7 bei 10 W < Pon ≤ 25 W DF ≥ 0,9 bei 25 W < Pon |
Lichtstromerhaltungsfaktor (für LED und OLED) | Der Lichtstromerhaltungsfaktor XLMF% nach Dauerprüfung nach Anhang V muss mindestens X seinLMF,MIN % berechnet sich wie folgt: wo L70 ist das deklarierte L70B50 Lebensdauer (in Stunden) Wenn der berechnete Wert für XLMF,MIN 96,0 % übersteigt, ein XLMF,MIN Wert von 96,0 % verwendet werden |
Überlebensfaktor (für LED und OLED) | Lichtquellen sollten nach den in Anhang V angegebenen Dauertests gemäß Zeile „Überlebensfaktor (für LED und OLED)“ von Anhang IV Tabelle 6 betriebsbereit sein. |
Farbkonsistenz für LED- und OLED-Lichtquellen | Variation der Chromatizitätskoordinaten innerhalb einer sechsstufigen MacAdam-Ellipse oder weniger. |
Flimmern für LED- und OLED-MLS | Pst LM ≤ 1,0 bei Volllast |
Stroboskop-Effekt für LED- und OLED-MLS | SVM ≤ 0,4 bei Volllast (außer HID mit Φ- > 4 klm und für Lichtquellen, die für Außenanwendungen, Industrieanwendungen oder andere Anwendungen vorgesehen sind, bei denen die Beleuchtungsnormen einen CRI < 80 zulassen) |
3. Informationspflichten
Ab dem 1. September 2021 gelten folgende Informationspflichten:
(A) | Auf der Lichtquelle selbst anzuzeigende Informationen Für alle Lichtquellen, außer CTLS, LFL, CFLni, andere FL und HID, der Wert und die physikalische Einheit des nutzbaren Lichtstroms (lm) und ähnlichste Farbtemperatur (K) sind in gut lesbarer Schrift auf der Oberfläche anzubringen, wenn nach Aufnahme der sicherheitsrelevanten Angaben ausreichend Platz dafür vorhanden ist, ohne den Lichtaustritt unzulässig zu behindern. Bei gerichteten Lichtquellen ist auch der Abstrahlwinkel (°) anzugeben. Ist nur Platz für zwei Werte, sind der nutzbare Lichtstrom und die ähnlichste Farbtemperatur anzugeben. Ist nur Platz für einen Wert, ist der nutzbare Lichtstrom anzugeben. |
(B) | Informationen, die sichtbar auf der Verpackung angebracht werden müssen
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(C) | Informationen, die auf einer frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten sichtbar darzustellen sind
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(D) | Technische Dokumentation
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(E) | Informationen für die in Anhang III Nummer 3 aufgeführten Produkte Für die in Anhang III Nummer 3 genannten Lichtquellen und getrennten Betriebsgeräte ist die Zweckbestimmung in den technischen Unterlagen für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 5 dieser Verordnung und auf allen Formen von Verpackungen, Produktinformationen und Werbung zusammen mit einem anzugeben ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Lichtquelle oder das separate Betriebsgerät nicht für andere Anwendungen bestimmt sind. Die zum Zweck der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 5 dieser Verordnung erstellte technische Dokumentationsdatei muss die technischen Parameter auflisten, die das Produktdesign spezifisch für die Ausnahme machen. Insbesondere für Lichtquellen gemäß Anhang III Nummer 3 Buchstabe p ist anzugeben: „Diese Lichtquelle ist nur für lichtempfindliche Patienten bestimmt. Die Verwendung dieser Lichtquelle führt im Vergleich zu einem gleichwertigen, energieeffizienteren Produkt zu höheren Energiekosten.' |
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1. ETIKETT
Wenn die Lichtquelle über eine Verkaufsstelle vermarktet werden soll, wird auf die Einzelverpackung ein Etikett gedruckt, das in dem Format hergestellt ist und Informationen gemäß diesem Anhang enthält.
Die Lieferanten müssen ein Etikettenformat zwischen Punkt 1.1 und Punkt 1.2 dieses Anhangs wählen.
Das Etikett muss sein:
- | für das Etikett in Standardgröße mindestens 36 mm breit und 75 mm hoch; |
- | für das kleinformatige Etikett (Breite kleiner als 36 mm) mindestens 20 mm breit und 54 mm hoch. |
Die Verpackung darf nicht kleiner als 20 mm breit und 54 mm hoch sein.
Wenn das Etikett in einem größeren Format gedruckt wird, muss sein Inhalt dennoch in einem angemessenen Verhältnis zu den oben genannten Spezifikationen bleiben. Das kleinformatige Etikett darf nicht auf Verpackungen mit einer Breite von 36 mm oder mehr verwendet werden.
Das Etikett und der Pfeil zur Angabe der Energieeffizienzklasse dürfen gemäß den Nummern 1.1 und 1.2 nur einfarbig gedruckt werden, wenn alle anderen Informationen, einschließlich Grafiken, auf der Verpackung einfarbig gedruckt werden.
Wenn das Etikett nicht auf dem Teil der Verpackung aufgedruckt ist, der dem potenziellen Kunden zugewandt ist, ist ein Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse wie folgt anzubringen, wobei die Farbe des Pfeils mit dem Buchstaben und der Farbe der Energie übereinstimmt Klasse. Die Größe muss so sein, dass das Etikett gut sichtbar und lesbar ist. Der Buchstabe im Pfeil der Energieeffizienzklasse lautet „Calibri Bold“ und ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, wobei ein Rand von 0,5 pt in 100 % Schwarz um den Pfeil und den Buchstaben der Effizienzklasse gelegt wird.
Figure 1
Farbiger/monochromer Pfeil links/rechts für den dem Interessenten zugewandten Teil der Verpackung
In dem in Artikel 4 Buchstabe e genannten Fall muss das Etikett mit der neuen Skala ein Format und eine Größe haben, die es ihm ermöglichen, das alte Etikett abzudecken und daran zu haften.
1.1. Etikett in Standardgröße:
Das Etikett muss sein:
1.2. Kleines Etikett:
Das Etikett muss sein:
1.3. Die folgenden Informationen müssen in das Etikett für Lichtquellen aufgenommen werden:
I. | Name oder Warenzeichen des Lieferanten; |
II. | Modellkennung des Lieferanten; |
III. | Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G; |
IV. | der Energieverbrauch, ausgedrückt in kWh Stromverbrauch pro 1 000 Stunden, der Lichtquelle im Ein-Zustand; |
V. | QR-Code; |
VI. | die Energieeffizienzklasse gemäß Anhang II; |
VII. | die Nummer dieser Verordnung, die „2019/2015“ lautet. |
2. ETIKETTENTWÜRFE
2.1. Etikett in Standardgröße:
2.2. Kleines Etikett:
2.3. Wodurch:
(A) | Die Abmessungen und Spezifikationen der Elemente, aus denen die Etiketten bestehen, müssen den Angaben in Anhang III Absatz 1 und den Etikettendesigns für Etiketten in Standardgröße und in kleinen Größen für Lichtquellen entsprechen. |
(B) | Der Hintergrund des Etiketts muss zu 100 % weiß sein. |
(C) | Die Schriftarten sind Verdana und Calibri. |
(D) | Farben sollen CMYK sein – Cyan, Magenta, Gelb und Schwarz, nach diesem Beispiel: 0-70-100-0: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. |
(E) | Die Etiketten müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen (Nummern beziehen sich auf die Abbildungen oben):
|
1. Produktinformationsblatt
1.1 | Gemäß Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b gibt der Lieferant die in Tabelle 3 aufgeführten Informationen in die Produktdatenbank ein, auch wenn die Lichtquelle Teil eines umschließenden Produkts ist. Tabelle 3 Produktinformationsblatt
Tabelle 4 Bezugslichtstrom für Äquivalenzansprüche
Tabelle 5 Multiplikationsfaktoren für den Lichtstromerhalt
Tabelle 6 Multiplikationsfaktoren für LED-Lichtquellen
Tabelle 7 Äquivalenzansprüche für ungerichtete Lichtquellen
Tabelle 8 Mindesteffizienzwerte für T8- und T5-Lichtquellen
Bei Lichtquellen, die so abgestimmt werden können, dass sie Licht bei Volllast mit unterschiedlichen Eigenschaften emittieren, müssen die Werte von Parametern, die mit diesen Eigenschaften variieren, bei den Referenzsteuerungseinstellungen gemeldet werden. Wenn die Lichtquelle nicht mehr auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird, trägt der Lieferant in die Produktdatenbank das Datum (Monat, Jahr) ein, an dem das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt beendet wurde. |
2. Informationen, die in der Dokumentation für ein enthaltendes Produkt angezeigt werden sollen
Wenn eine Lichtquelle als Teil eines umschließenden Produkts in Verkehr gebracht wird, müssen die technischen Unterlagen für das umschließende Produkt die enthaltene(n) Lichtquelle(n), einschließlich der Energieeffizienzklasse, eindeutig angeben.
Wenn eine Lichtquelle als Teil eines umschließenden Produkts in Verkehr gebracht wird, muss der folgende Text gut lesbar in der Bedienungsanleitung oder der Gebrauchsanweisung angegeben werden:
'Dieses Produkt enthält ein Leuchtmittel der Energieeffizienzklasse ',
wo ist durch die Energieeffizienzklasse der enthaltenen Lichtquelle zu ersetzen.
Wenn das Produkt mehr als eine Lichtquelle enthält, kann der Satz je nach Bedarf im Plural stehen oder pro Lichtquelle wiederholt werden.
3. Informationen, die auf der frei zugänglichen Website des Anbieters angezeigt werden sollen:
(A) | Die Referenzsteuerungseinstellungen und gegebenenfalls Anweisungen, wie sie implementiert werden können; |
(B) | Anweisungen zum Entfernen von Beleuchtungssteuerungsteilen und/oder Nicht-Beleuchtungsteilen, falls vorhanden, oder zum Ausschalten oder Minimieren ihres Stromverbrauchs; |
(C) | Wenn die Lichtquelle dimmbar ist: eine Liste der Dimmer, mit denen sie kompatibel ist, und die Lichtquelle – Dimmer-Kompatibilitätsnorm(en), die sie erfüllt, falls vorhanden; |
(D) | Wenn die Lichtquelle Quecksilber enthält: Anweisungen zur Beseitigung der Rückstände im Falle eines versehentlichen Bruchs; |
(E) | Empfehlungen zur Entsorgung der Lichtquelle am Ende ihrer Lebensdauer gemäß Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1). |
4. Informationen für Produkte gemäß Anhang IV Nummer 3
Bei den in Anhang IV Nummer 3 genannten Lichtquellen ist auf allen Verpackungen, Produktinformationen und Werbung deren Verwendungszweck anzugeben, zusammen mit einem klaren Hinweis, dass die Lichtquelle nicht für andere Anwendungen bestimmt ist.
Die für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 erstellte technische Dokumentationsdatei muss die technischen Parameter auflisten, die das Produktdesign spezifisch für die Ausnahme machen.
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Die Energieeffizienzklasse von Lichtquellen ist nach Tabelle 1 anhand des Gesamtnetzwirkungsgrades η zu ermittelnTM, der sich aus der Division des angegebenen Nutzlichtstroms Φ errechnet- (ausgedrückt lm) durch die deklarierte Leistungsaufnahme im Ein-Zustand Pon (ausgedrückt W) und mit dem entsprechenden Faktor F multipliziertTM von Tabelle 2 wie folgt:
ηTM = (Φ-/Pon) × FTM (lm / W).
Tabelle 1
Energieeffizienzklassen von Lichtquellen
Energieeffizienzklasse | Gesamter Netzwirkungsgrad ηTM (lm / W) |
A | 210 ≤ ηTM |
B | 185 ≤ ηTM <210 |
C | 160 ≤ ηTM <185 |
D | 135 ≤ ηTM <160 |
E | 110 ≤ ηTM <135 |
F | 85 ≤ ηTM <110 |
G | ηTM <85 |
Tabelle 2
Faktoren FTM nach Lichtquellentyp
Lichtquellentyp | Faktor FTM |
Ungerichteter (NDLS) Netzbetrieb (MLS) | 1,000 |
Ungerichtet (NDLS) ohne Netzbetrieb (NMLS) | 0,926 |
Gerichteter (DLS) Netzbetrieb (MLS) | 1,176 |
Gerichtet (DLS) ohne Netzbetrieb (NMLS) | 1,089 |
Die Arbeit mit neuen Energieetiketten ist für die Beleuchtungsindustrie mittlerweile unumgänglich, daher lohnt es sich, sich mit den Standardanforderungen für deren Verwendung vertraut zu machen.
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